Satzung des Schützenvereins St. Hubertus Plantlünne
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein St. Hubertus Plantlünne. Er ist beim Amtsgericht Lingen ( Ems ) eingetragen und hat seinen Sitz in Lünne Ortsteil Plantlünne. Die von 1830 bis 1913 bestehende Schützengilde wurde aufgelöst und dafür im Jahre 1913 der St. Hubertus Schützenverein Plantlünne gegründet.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schiessens auf sportlicher Grundlage. Weiterhin der Förderung der Geselligkeit und des heimatlichen Brauchtums durch jährliches Feiern eines Schützenfestes und weitere Feste. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmend zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 4 Grenze des Vereins
Die Grenze des Vereins umschließt den Ortsteil Plantlünne und Blankemate.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive Mitglieder über 18 Jahre, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wer aufgenommen werden möchte, meldet sich beim Vorstand. Mitglieder können alle Personen werden, die innerhalb der unter § 4 angegebenen Ortsgrenze wohnen. Abgewanderte Mitglieder, die dem Verein treu bleiben wollen, haben dieselben Rechte und Pflichten wie Ortsansässige. Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den halben Beitrag. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt, dieser kann nur schriftlich oder mündlich beim 1.Vorsitzenden und frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen.
- durch den Tod des Mitgliedes
- durch Ausschluss
- Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon abhalten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss hat in diesem Falle in einer Generalversammlung zu erfolgen und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit den Beiträgen rückständig ist. Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur in einer Generalversammlung mit Stimmzetteln erfolgen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch die Generalversammlung von Fall zu Fall bestimmt. Zum freien Eintritt gelten: a) die Beteiligeung an Umzügen b) nach dem Tode eines Mitglieds erhalten deren Familienangehörigen dieselben Vergünstigungen zu den Vereinsveranstaltungen wie vordem.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Beträge und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Veranstaltungen des Vereins zu respektieren.
- Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird alljährlich durch die Generalversammlung bestimmt.
§ 8 Schützenkönig und Schützenkönigin
Schützenkönig können alle aktiven Mitglieder werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr im Verein sind. Für die Wahl der Königin ist normal die unter § 4 angegebene Ortsgrenze einzuhalten. Etwaige personelle Abweichungen entscheidet der Vorstand.
§ 9 Leitung und Verwaltung
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- dem König
- dem 1. Schiesswart
- dem 2. Schiesswart
- dem Schirrmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind, jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Schriftführer führt in den Versammlungen die Protokolle und die ihm ferner übertragenen schriftlichen Arbeiten. Dem Kassierer sind die Einnahmen und Ausgaben unterstellt. Beiträge über 200,–€ sind zinsbringend anzulegen.
§ 10 Kassenprüfer
Kassenprüfer werden auf der Generalversammlung von den Mitgliedern gewählt und haben die Kasse spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung zu prüfen.
§ 11 Generalversammlung
Wenigstens einmal im Jahr hat eine Generalversammlung stattzufinden. Sie wird geleitet von dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder vom Schriftführer. Die Einladung wird ortsüblich bekannt gegeben und muß mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erscheinen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Aufnahme neuer Mitgleider
b) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Genehmigung besonderer Ausgaben
f) Verschiedenes
- Anträge zur Generalversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu verfassen und unterzeichnen ist.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
- Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung
- Dem Vorstand des Schützenvereins Plantlünne bleibt es überlassen, die Gestaltung des Schützenfestes selbst zu regeln.